Satzung / Geschäftsordnung

Die Satzung 

 
1. Der Verein führt den Namen "Wissenschaftliche Gesellschaft zur Förderung der Parapsychologie", mit dem Zusatz "e.V." nach erfolgter Eintragung, und hat seinen Sitz in 79102 Freiburg. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

2. Zweck des Vereins ist die organisatorische, finanzielle und publizistische Förderung qualifizierter parapsychologischer Forschung an Hochschulen und hochschulnahen Instituten. Im besonderen ist der Verein bestrebt, Personal- und Sachmittel für experimentelle Forschungsprojekte auf zentralen parapsychologischen Gebieten zur Verfügung zu stellen. Die geförderten oder durchgeführten Projekte sollen nach Inhalt und Methodik den von dem Verein hierfür herauszugebenden Richtlinien genügen. Diese Richtlinien müssen den in den empirischen Natur-und Sozialwissenschaften üblichen wissenschaftstheoretischen und forschungsmethodischen Anforderungen genügen. Die Resultate dieser Forschung sollen der Öffentlichkeit in geeigneter Form zugänglich gemacht werden. Als Publikationsorgan des Vereins dient die Zeitschrift für Parapsychologie und Grenzgebiete der Psychologie. Eine Zusammenarbeit mit ausländischen wissenschaftlichen parapsychologischen Vereinigungen und Universitätsinstituten ist vorgesehen.

3. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten auf Grund ihrer Mitgliedschaft zum Verein keinerlei Zuwendungen. Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Teileinrichtung der Universität Freiburg, die Parapsychologie in Forschung und Lehre vertritt.

4. Mitglieder des Vereins können einzelne Personen sein; die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung erworben, über deren Annahme der Vorstand durch eine schriftliche Mitteilung entscheidet.

5. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austrittserklärung oder Ausschluß. Der jederzeit mögliche Austritt erfolgt durch eine schriftliche Erklärung an den Vorstand. Über den Ausschluß entscheidet der Vorstand durch einen schriftlichen Bescheid.

6. Die Mitgliedschaft zum Verein ist beitragsfrei. Die ordentliche Jahresmitgliederversammlung kann jedoch über Höhe und Fälligkeit von Geldbeiträgen, die von den Mitgliedern zu leisten sind, beschließen.

7. Organe des Vereins sind Vorstand und Mitgliederversammlungen. Auf Beschluß der Mitgliederversammlung können weitere organisatorische Einrichtungen, insbesondere Ausschüsse mit besonderen Aufgaben, geschaffen werden.

8. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Kassenwart und dem Schriftführer. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter. Jeder von ihnen kann den Verein allein vertreten. Der Vorstand führt die Geschäfte ehrenamtlich.

9. Die in den ersten 3 Monaten eines jeden Kalenderjahres stattfindende ordentliche Mitgliederversammlung beschließt über die Beiträge, die Entlastung des Vorstandes, die Wahl des Vorstandes und über Satzungsänderungen. Auf Verlangen eines Viertels der Mitglieder ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung zu allen Mitgliederver­sammlungen erfolgt durch den Vorstand mit einer Frist von mindestens zwei Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung.

10. Über die Mitgliederversammlung ist eine vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter und vom Schriftführer oder von einem von der Versammlung gewählten Protokollführer zu unterzeichnende Niederschrift aufzunehmen.

11. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck mit einer Frist von einem Monat einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

12. Die Beschlußfähigkeit der ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlung wird durch die Geschäftsordnung geregelt. Die Geschäftsordnung wird von den Gründungsmitgliedern mit einfacher Mehrheit beschlossen.
 

Freiburg, den 15. Juni 1981
geändert in der Mitgliederversammlung
vom 27.10.2001

Dipl.-Psych. Eberhard Bauer
Günther Berkau
Dr. Horst Boog
Dr. Klaus Kornwachs
Dr. Walter von Lucadou
Prof. Dr. Johannes Mischo
Dipl.-Psych. Dr. Ulrich Timm

 

Geschäftsordnung für die wissenschaftliche Gesellschaft zur Förderung der Parapsychologie e.V. (WGFP)

 
§ 1 Mitgliedschaft

1. Als Mitglieder können Einzelpersonen (natürliche Personen) Kollektivmitglieder (andere Gesellschaften und Vereine) und juristische Personen (Institutionen, Firmen) beitreten.

2. Der Aufnahmeantrag eines neuen Mitgliedes bedarf der Bürgschaft mindestens dreier Mitglieder. Ebenso können mindestens zwei Mitglieder die Aufnahme eines neuen Mitgliedes vorschlagen. Der Vorstand entscheidet über Aufnahmeantrag oder Aufnahmevorschlag bei Vorlage der Bürgschaftserklärung von mindestens drei Mitgliedern der WGFP mit einfacher Mehrheit. Der Vorstand kann Ehrenmitglieder ernennen.

3. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Errichtung des Mitgliedsbeitrags, sie endet mit Austritt, Tod, Ausschluß oder, wenn der Mitgliederbeitrag länger als ein Jahr nicht bezahlt wurde. Über den Ausschluß von Mitgliedern entscheidet die Mitgliederver­sammlung.

4. Der Mitgliedsbeitrag beträgt jährlich 50,00 €; das Zeitschriftenabonnement kostet zusätzlich 50,00 € im Jahr.
 

§ 2 Mitgliederversammlung (§§ 9,10,12 der Satzung)

1. Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ der WGFP.

2. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

- Abnahme des Tätigkeitsberichts des Vorstandes,
- Entlastung des Kassenwarts,
- Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
- Wahl des Vorstandes,
- Wahl des wissenschaftlichen Beirates,
- Kenntnisnahme des Tätigkeitsberichts des wissenschaftlichen Beirates,
- Beschlußfassung über Anträge von Mitgliedern oder Vorstand. 

3. Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn ein Zehntel aller aktiven Mitglieder mindestens jedoch fünf anwesend sind. Bei Beschlußunfähigkeit der Mitgliederversammlung ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von drei Monaten eine zweite Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Diese Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder beschlußfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.

4. Beschlüsse der Mitgliederversammlung bedürfen der einfachen Mehrheit, soweit es die Satzung nicht anders bestimmt.
 

§ 3 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus:

- dem Vorsitzenden,
- dem stellvertretenden Vorsitzenden,
- dem Kassenwart,
- dem Schriftführer.

2. Der Vorstand wird alle zwei Jahre von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit gewählt.

3. Jedes Vorstandsmitglied ist allein vertretungsberechtigt.

4. Der Vorstand erstellt der Mitgliederversammlung jährlich einen Tätigkeitsbericht.

5. Aufgaben des Vorstandes:

- Geschäftsführung,
- Entscheidung über Mitgliedschaft,
- Organisation von Veranstaltungen,
- Vertretung der WGFP nach Außen.
 

§ 4 Wissenschaftlicher Beirat

1. Der wissenschaftliche Beirat formuliert die in § 2 der Satzung erwähnten Richtlinien.

2. Der wissenschaftliche Beirat begutachtet Forschungsvorhaben und beurteilt Forschungsarbeiten, die in irgendeiner Form von der Gesellschaft finanziell gefördert werden sollen. In diesen Sinne richtet sie verbindliche Empfehlungen an den Vorstand auf Einsatz oder Unterlassung von Förderungen. Entscheidungen des wissenschaftlichen Beirates werden mit einfacher Mehrheit gefällt.

3. Der wissenschaftliche Beirat wird alle zwei Jahre von der Mitgliederversammlung gewählt. Ihm können nur Einzelpersonen angehören, die eine abgeschlossene Universitäts- oder Hochschulausbildung aufweisen und zum Zeitpunkt ihrer Wahl hauptsächlich in Forschung und/oder Lehre tätig sind.

4. Der wissenschaftliche Beirat kann von sich aus auch Nichtmitglieder, die § 4 Abs. 2 der Geschäftsordnung entsprechen, vorübergehend zur Beratung hinzuziehen.

5. Der wissenschaftliche Beirat erstellt der Mitgliederversammlung jährlich einen Tätigkeitsbericht.